Insolvenzordnung (INSO)

1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§1 - §10 )
2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§11 - §79 )
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§80 - §147 )
4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§148 - §173 )
5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§174 - §216 )
6. Teil - Insolvenzplan (§217 - §269)
7. Teil - Eigenverwaltung (§270 - §285 )
8. Teil - Restschuldbefreiung (§286 - §303 )
9. Teil - Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren (§304 - §314 )
10. Teil - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§315 - §334 )
11. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§335 - §358 )
12. Teil - Inkrafttreten (§359 )
Quellenangabe

Quellenangabe (Insolvenzordnung)

Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. PDFDrucken

InsO

Ausfertigungsdatum: 05.10.1994

Vollzitat:

"Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553)"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 2 G v. 10.11.2006 I 2553

Fußnote

Textnachweis ab: 1. 1.1999

Das G ist nach seinem § 335 iVm Art. 110 Abs. 1 nach Maßgabe d. Abs. 2 EGInsO 311-14-1 am 1.1.1999 in Kraft getreten.

http://bundesrecht.juris.de/inso/BJNR286600994.html#BJNR286600994BJNG000100000
 

Erste Teil - Allgemeine Vorschriften

Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. PDFDrucken

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Insolvenzverfahrens
§ 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht
§ 3 örtliche Zuständigkeit
§ 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung
§ 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
§ 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
§ 4c Aufhebung der Stundung
§ 4d Rechtsmittel
§ 5 Verfahrensgrundsätze
§ 6 Sofortige Beschwerde
§ 7 Rechtsbeschwerde
§ 8 Zustellungen
§ 9 öffentliche Bekanntmachung
§ 10 Anhörung des Schuldners
 

§ 1 Ziele des Insolvenzverfahrens

Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. PDFDrucken

§ 1 Ziele des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
   

§ 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht

Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. PDFDrucken

§ 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht

(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
 

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. PDFDrucken

§ 3 örtliche Zuständigkeit

(1) örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

   

Seite 1 von 81